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| Dr. Beate Merk Die Bedeutung der deutschen Rechtswissenschaft Es gilt das gesprochene Wort Anrede! Herr Vorsitzender Prof. Huber hat mir ein anspruchsvolles Thema anvertraut; eigentlich ein Thema mehr fur einen Rechtswissenschaftler als für eine Rechtspolitikerin. Aber warum soll der Versuch nicht gelingen, Rechtswissenschaft und Rechtspolitik in Einklang zu bringen? Ich werde ihn jedenfalls wagen. Ich habe deshalb auch das vorgegebene Thema um die Frage "Bologna- Anfang und Ende?" erweitert. Lassen Sie mich meine Ausführungen in einem Gerichtssaal in London beginnen: Im Jahr 1998 hatte der High Court in London über eine Eigentumsherausgabeklage der Stadt Gotha und der Bundesrepublik Deutschland gegen eine panamaische Gesellschaft zu entscheiden. Es ging um die Ruckgabe eines in den Wirren des Zweiten Weltkrieges in Gotha verschollenen Kupferstiches von Joachim Anthonisz Wtewael (Aussprache:"Ojtewaal") mit dem Titel "Die heilige Familie mit hl. Johannes, hl. Elisabeth und Engeln". Das in dieser Sache ergangene Urteil von Justice Moses verdient aus zwei Gründen Beachtung: - Zum einen, weil nach nahezu 100 Jahren von einem englischen Gericht über die Auslegung der deutschen Verjährungsvorschrift des § 221 BGB a.F. (heute: § 198 BGB) erstmals entschieden worden ist; - vor allem aber stellt dieses Verfahren einen schönen Beispielsfall fur den Umgang mit auslandischem Recht und der Zusammenarbeit von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung dar. Justice Moses konnte vor der Urteilsverkundung einen - wie er sich ausdruckte - "lustvoll-verstohlenen" Blick auf das im niederländischen Manierismus gemalte Bild der "Heiligen Familie" werfen. Ich mochte, bevor ich mich der Bedeutung der Rechtswissenschaft im heutigen Europa zuwende, zum besseren Verständnis einen Blick auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in Europa werfen: Für das kontinentale Recht hat Helmut Coing den historischen Prozess von der Rechtseinheit zur Rechtsvielfalt in Europa plastisch mit dem Schlagwort "Von Bologna nach Brussel" beschrieben. Vom Ende des Mittelalters bis hinein in das 18. Jahrhundert gab es auf dem europäischen Kontinent ein einheitliches Recht. Erst im 19. Jahrhundert ist das Recht ein Recht der Einzelstaaten geworden. Die jahrhundertelange Rechtseinheit des Gemeinen Rechts, des aus dem römischen Recht entwickelten "Ius Commune", galt in allen Ländern Mittel- und Westeuropas mit Ausnahme von England. Der Geltungsgrund für das römische Recht lag nicht in der Autorität des längst zerfallenen Romischen Reiches oder einer anderen staatlichen Herrschaft, sondern in der Autorität der Rechtswissenschaft. Diese Jurisprudenz hat ihren Ursprung in der Universität von Bologna "il cuore della jurisprudentia" im 12. Jahrhundert. Von hier aus ging die Wiederentdeckung und Neugeltung des römischen Rechts aus. Der Studien- und Examensplan von Bologna war das Modell fur alle weiteren juristischen Fakultäten in Europa, die in den folgenden Jahrhunderten gegründet wurden. In Europa gab es damit eine einheitliche Juristenausbildung und es bildete sich im Mittelalter eine einheitliche soziale Gruppe der Juristen. Alle Juristen in Europa besaßen die gleichen Grundkenntnisse. Denn das von ihnen erlernte Recht wurde europaweit angewendet. Die wohl erstaunlichste Leistung dieser Juristen war es aber, das römische Recht in einer veranderten gesellschaftlichen Umwelt anwendbar zu machen. Die Methode hierfur war die Textinterpretation der Quellen, die als allgemeine Argumente fur die Falllösung herangezogen wurden. Damit war methodisch das gesamte Rechtsdenken vom Gemeinen Recht bestimmt. Gleichzeitig war eine einheitliche Rechtswissenschaft geschaffen, die sich in ganz Europa einer einheitlichen Sprache, des Lateinischen, bediente. Das System des Ius Commune hat sich Ende des 18. Jahrhunderts aufgelost. Staatliche Gesetze und der Gedanke der Kodifikation haben das Gemeine Recht verdrängt. Mit dem Verlust der gemeinsamen Rechtsquelle und der gemeinsamen Rechtssprache fand auch die einheitliche Rechtswissenschaft ihr Ende. Im Laufe des 19. Jahrhunderts sind alle Staaten des Kontinents zu Kodifikationssystemen übergegangen. Die Rechtswissenschaft richtete sich "national" aus. Das Gemeine Recht vermochte - anders als das Common Law - nicht einmal als einheitlicher Rahmen die neu entstehenden staatlichen Rechte zu einen. Damit fehlen im heutigen Europa die drei entscheidenden Merkmale, die die Rechtseinheit und damit eine einheitliche Rechtswissenschaft ermöglichen würden, nämlich: - eine gemeinsame Rechtsquelle - eine gemeinsame Rechtssprache - eine gemeinsame Ausbildung und Methodik. Auch heute noch - unter dem gemeinsamen Dach der Europaische Union - hat deshalb jeder europaische Staat sein eigenes Recht und seine eigene nationale Rechtswissenschaft: Die zentralen Gesetze, die das Zusammenleben der Menschen bestimmen, sind nationale Gesetze wie beispielsweise das BGB oder das StGB und ihre jeweiligen Entsprechungen in den anderen Landern. Die Rechtswissenschaft hat - von den "internationalen" Disziplinen wie Rechtsvergleichung, Volkerrecht und Europarecht abgesehen - das jeweils nationale, staatliche Recht zum Gegenstand. Ferner fehlt ihr eine dem Lateinischen zurzeit des Gemeinen Rechts vergleichbare, einheitliche Rechtssprache und deren einheitliche Begriffe. Dies durfte auch mittelfristig ein zentrales Hindernis für eine einheitliche Rechtswissenschaft und eine einheitliche Rechtskultur in Europa sein. Weder das Französische noch das Englische können derzeit als "lingua franca" Europas angesehen werden. An dieser Stelle darf ich den Bezug zur Juristenausbildung und der Bologna-Erklarung herstellen und ein erstes Zwischenergebnis herausarbeiten: Allein dieser Befund zeigt, dass die der Bologna-Erklarung und dem Bachelor-/Master-System zugrunde liegende Annahme, dass Studien und Prüfungen in Europa vergleichbar sind oder vergleichbar gemacht werden können, jedenfalls für die rechtswissenschaftliche Ausbildung nicht zutrifft. Mit dem Verlust der einheitlichen Rechtsquelle und der einheitlichen Rechtssprache sind in Europa aber auch unterschiedliche Rechtskulturen entstanden. Dies soll nicht bedeuten, dass es in Europa keinen einheitlichen Grundwertekanon gibt. Aber die Art des juristischen Denkens, das methodische Herangehen an einen Fall und die Art der Falllösung unterscheiden sich erheblich. Lassen Sie mich dies an einigen Beispielen festmachen: Der deutsche Jurist versucht, im ersten Zugriff auf einen neuen Rechtsfall den Sachverhalt unter die von ihm aufgefundenen Normen zu subsumieren. Zur weiteren Erschlie?ung bedient er sich regelmaßig eines Kommentars. In den zahlreichen Kommentaren findet er entweder eine schlichte Zusammenstellung der Rechtsprechung oder eine argumentative Auseinandersetzung mit der einschlagigen Norm, die die dazu ergangene Rechtsprechung teils zustimmend, teils ablehnend verwertet. Die literarische Erscheinungsform des Kommentars ist eine typische Erscheinung der deutschsprachigen Lander. Der franzosische Jurist hingegen arbeitet nicht mit Kommentaren wie sein deutscher Kollege. Er greift zu einer Art Löseblattsammlung, in der weiterführende wissenschaftliche Einzel-abhandlungen enthalten sind. Der Zugang zur Rechtsprechung erfolgt regelmaßig uber eine einzige Zeitschrift, in der Entscheidungen mit wichtigen Anmerkungen aus der Wissenschaft veröffentlicht werden. Diese Urteilsanmerkungen sind für das Verstandnis der franzosischen Rechtsprechung von zentraler Bedeutung. Die Arbeitsweise eines Juristen im Case-Law-System ist wiederum eine grundlegend andere. Die Losung des neuen Rechtsfalls erfordert im Fallrecht die Ermittlung des einschlagigen Prajudizes. Dazu sind der fruher entschiedene Fall und die Aussagen des damaligen Gerichts einer genauen Analyse zu unterziehen. Es kommt auf die Details des Sachverhaltes an, es müssen die tragenden Urteilsgründe, also die ratio decidendi, von obiter dicta unterschieden werden. Diese Arbeitstechnik erfordert wiederum auch in der Ausbildung andere Ansatze. Es steht nicht das Lehrbuch mit seinen abstrakten Rechtsatzen im Vordergrund, sondern das Textbuch, in dem die wichtigsten Gerichtsentscheidungen im vollständigen Wortlaut abgedruckt sind. Eine wissenschaftliche Aufarbeitung und Begleitung erfolgt in viel geringerem Maße als im kontinentalen Rechtskreis. So unterschiedlich die Rechtsquellen und die Arbeitstechniken sind, so unterscheiden sich auch die Urteile: Das obergerichtliche französische Urteil teilt seine Entscheidung auf knappsten Raum, oft in Form eines langen Entscheidungssatzes mit. Eine Begründung wird meist nicht geliefert. Rechtswissenschaftliche Literatur wird allenfalls in "der Abgeschiedenheit des Beratungszimmers" zur Kenntnis genommen, in den Entscheidungsgrunden aber nicht zitiert. Die Bedeutung der Entscheidung des franzosischen Gerichts erschließt sich für den Leser damit erst aus der schon erwähnten literarischen Anmerkung, mit der sie dann auch veröffentlicht wird. Gewissermaßen auf dem anderen Ende der Skala lässt sich der Urteilsstil englischer Richter einordnen: Ein Juwel des englischen Urteilsstils ist die einleitend vorgestellte Erkenntnis von Justice Moses im Gotha-Fall. Seine Ausführungen zur Tatbestands- und Rechtsfeststellung sowie zur Beweiswürdigung und Abwagung bestechen durch sprachliche Eleganz und erinnern den Leser mehr an ein kunsthistorisches Essay als an ein zivilrichterliches Urteil. Am Schluss dankt Justice Moses den beteiligten Rechtsanwälten und Beratern: "This judgement would remain incomplete without a proper tribute to the skill and industry of all counsel involved (..). Their submissions, translations und guidance through unfamiliar territory shone as if they had painted on copper" - eine Anspielung darauf, dass auch das Gemalde von Wtewael (Aussprache: “Ojtewaal“) auf Kupfer gemalt ist! Eine kurzlich in einer deutschen Ausbildungs-zeitschrift erschienene Anleitung zur Abfassung des Urteilstatbestandes wirkt daneben ernüchternd: "Wenn die korrekte Erfassung der Streitlage gelingt und es sich dann auch noch einrichten lasst, dass der Tatbestand leidlich den Regeln der deutschen Grammatik und Syntax folgt, bleiben kaum noch Wunsche offen". Allgemein unterscheiden sich die Erkenntnisse deutscher Obergerichte deutlich von franzosischer und anglo-amerikanischer Urteilstechnik: So pflegt beispielsweise der BGH den Diskurs mit der Rechtswissenschaft in einem Ausma?, der in England und in Frankreich keine Entsprechung findet. In seinen Grunden geht er namentlich auf ihre Au?erungen ein und setzt sich ausgiebig mit ihnen auseinander. Vor diesem Hintergrund eröffnet sich die Bedeutung der deutschen Rechtswissenschaft in einem zusammenwachsenden Europa: Die Idee der Kodifikation des 18. und 19. Jahrhunderts war die Schaffung der inneren Rechtseinheit. Die Bemuhungen um eine Rechtsangleichung in Europa brechen die nationalen Rechtsordnungen auf, indem europaische Vorgaben in das nationale Recht umgesetzt werden müssen. Dieser Prozess hat das Zivilrecht bereits voll erfasst, das Strafrecht folgt ihm gerade nach. Allerdings fehlt dem umzusetzenden europaischen Recht eine echte innere Ordnung, eine systematisierende Grundlage. Die EU besitzt keine umfassende Kompetenz zur Rechtsetzung im allgemeinen Zivil-, Straf- oder Offentlichen Recht – Und das möge auch so bleiben! Im Bereich des Zivilrechts beispielsweise arbeitet die EU vor allem mit Richtlinien. Diese verfolgen einen punktuellen bzw. sektoralen, aber keinem systematisierenden Ansatz. Die deutsche Rechtswissenschaft muss hier einerseits die praktische Handhabbarkeit, die "Aufbereitung" des europaischen Rechts fur den nationalen Rechtsanwender leisten. Andererseits müssen die Wechselwirkungen und Spannungen zwischen den europaischen Vorgaben und der nationalen Kodifikation aufgelöst werden. Dies ist eine höchst anspruchsvolle Aufgabe, da die "europaischen" Vorgaben in den dogmatischen Strukturen des nationalen Rechts umgesetzt werden. Die widerspruchsfreie Systematisierung des geltenden Rechts ist damit heute wichtiger denn je. Trotz dieser Feststellung kann an dieser Stelle ein zweites Zwischenergebnis gezogen werden: Die Ausbildung in den nationalen Rechtsordnungen wird nicht, wie Befürworter des Bologna-Prozesses teilweise behaupten, in absehbarer Zeit durch ein gemeinsames europäisches Recht in einer europäischen Juristenausbildung abgelost werden. Es stellt sich die Frage, welche weiteren Beitrage die deutsche Rechtswissenschaft in Europa beisteuern kann? Fur einen eminent wichtigen Beitrag halte ich den intensiven Dialog zwischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung. Die deutsche Rechtswissenschaft begleitet die Rechtsprechung, "kontrolliert" und regt sie an. Dieser Dialog starkt in einer immer komplexer werdenden Umwelt die Transparenz, Verständlichkeit und Akzeptanz des Rechts. Weiter bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit von Rechtswissenschaft und Gerichten. Die nationalen Gerichte bearbeiten wegen der zunehmenden Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU zunehmend Verfahren, bei denen in der Sache das Recht eines anderen Mitgliedstaates zur Anwendung gelangt. Für die Ermittlung und Anwendung auslandischen Rechts sind die Gerichte auf die Unterstutzung der Juristischen Fakultaten angewiesen - ahnlich wie Justice Moses im bereits erwähnten Gotha-Fall. In diesem Bereich ist der Wissenschaftler Praktiker und der Praktiker Lernender. Eine weitere Rolle kommt der Rechtswissenschaft schließlich bei dem Bemühen um die Wiedererlangung der Rechtseinheit in Europa zu. Ein Ziel, das derzeit allerdings noch in weiter Ferne liegt. Aber auf der Ebene der EU gibt es bereits erste Ansätze zu wissenschaftlichen Vorarbeiten für ein europäisches Schuldrecht. Anrede Lassen Sie mich noch einen eher politischen Aspekt unseres Themas erwähnen, der mir fur den Deutschen Juristen-Fakultätentag von Bedeutung zu sein scheint: Ministerpräsident Dr. Stoiber hat kurzlich kritisiert, dass allzu leicht und allzu häufig übersehen wird, welch elementare Bedeutung einer effektiven und funktionsfahigen Justiz und einem leistungsfähigen Rechtssystem zukommen. Recht bietet faire Chancen, sorgt für Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und schutzt das Eigentum. Eine Rechtsordnung begrenzt aber nicht nur die Freiheit der Bürger, sondern schafft umgekehrt jenen Freiraum, in dem sich Burger und Unternehmen erst entfalten können. Nicht von ungefähr war das deutsche Recht daher schon oft ein wichtiger Exportartikel – z. B. nach der Wende in so manchen Staat in Ost-Mittel-Europa oder auch in eine ganze Reihe von asiatischen Staaten - mit auch ein Verdienst deutscher Rechtswissenschaftler. "Standortvorteil Recht" – dieses Motto hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag als Jahresthema fur 2005 gewahlt. Zu Recht. Und als bayerische Justizministerin kann ich dem Prasidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertages nur zustimmen, wenn er beklagt, dass immer wieder zu leichtfertig mit dem Recht (z. B. mit unserem GG) umgegangen und dabei verkannt wird, dass dies ein bedeutender Standortfaktor fur die Wirtschaft ist. Auch die deutsche Rechtswissenschaft ist also ein Standortvorteil. Und mit Standortvorteilen mussen wir sorgfaltig umgehen - wir haben derzeit nicht viele. Wir sollten gemeinsam versuchen, diese Erkenntnis bei Rechts- wie bei Wissenschaftspolitkern, aber auch bei manchen Hochschulleitungen zu wecken oder in Erinnerung zu rufen. Lassen Sie mich zum Abschluss nochmals kurz auf die Juristenausbildung und meinen Zusatz "Bologna- Anfang und Ende?" eingehen. Das von Wilhelm von Humboldt entwickelte Ideal der Einheit von Forschung und Lehre, von Wissenschaft und Praxis lebt die deutsche Rechtswissenschaft vorbildlich bis heute fort. Hierin sehe ich - jenseits der tagespolitischen Diskussionen uber die Reform der Reform der Juristenausbildung - einen zentralen Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft bei der Gestaltung Europas. Eine dringende Aufgabe wird es sein, europäische Juristen auszubilden, die in einem naher zusammenrückenden Europa bestehen können. Es fuhrt jedoch kein Weg zurück zum historischen Bologna des Mittelalters. Die zehnjahrige Juristenausbildung im Bologna des 11. und 12. Jahrhunderts war vom steten Auswendiglernen und Wiederholen gepragt. Der entscheidende Ratschlag zum Studium lautete: "Repetitio mater studiorum!". Diese Art des Studiums ist überholt und sollte erst recht nicht wiederbelebt werden. Wir haben aber auch kein einheitliches Recht und keine einheitliche Rechtssprache mehr. Daher fehlt dem Ideal des europaischen Hochschulraumes mit einer in allen Staaten einheitlichen Ausbildung, die - egal wo man studiert - zur Berufsausubung in ganz Europa befahigt, die tatsächliche Grundlage. So verführerisch daher die Lösung "von Bologna zum Bologna-Prozess" auch klingt, sie wurde den Anforderungen, die an den Juristenstand und die ihn ausbildende Rechtswissenschaft gestellt werden, nicht gerecht werden. Was notwendig ist, ist nicht außerer oder formaler Gleichklang durch einheitlich lautende Abschlussgrade wie Bachelor und Master, der die in der Sache bestehenden Unterschiede verschleiert. Was notwendig ist, ist vielmehr das selbständige Denken in europaischen und historischen Zusammenhangen. Wir brauchen in Europa Juristen, die weiterfragen und die auch zweifeln. Dazu gehort auch, dass man Ursachen nachspurt, dass man Zusammenhange erkennt und berücksichtigt und dass man fähig ist, neue Fragestellungen aufzugreifen und sie selbständig aufgrund der erworbenen Fähigkeiten zu lösen. Dazu braucht es eine Rechtswissenschaft, die auf einer festen wissenschaftlichen Basis steht und die im akademischen Generationenvertrag die kunftigen Juristen rechtswissenschaftlich und praxisbezogen ausbildet. Ich denke, die deutsche Juristen-ausbildung braucht hier den europaischen Vergleich nicht zu scheuen - ganz im Gegenteil. Die Mobilität unserer Studenten, die internationale Ausrichtung unserer Juristenausbildung, die Chancen unserer Juristen in Europa sind uns nicht erst seit der Bologna-Erklärung Anliegen. Wir sehen die Chancen des Bologna-Prozesses. Wir wissen aber auch, dass Ungleiches nicht Gleich behandelt werden darf. Und hierin liegen die Gefahren einer gedankenlosen Umsetzung der "Bachelor-/Master-Ideologie" in der Juristenausbildung. Bologna markiert den Beginn unserer rechtswissenschaftlichen Ausbildung. Ich mochte nicht, dass Bologna auch das Ende dieser rechtswissenschaftlichen Ausbildung bedeutet. Auch hier gilt: Respice finem. Rechtswissenschaft und rechtswissenschaftliche Ausbildung in Deutschland sollen ein Standortvorteil fur Deutschland bleiben. Anrede! Lassen Sie mich ein letztes mal auf Wtewaels "Heilige Familie" zurückkommen. Mogen auch die Diskussionen und Beschlüsse des 85. Deutschen Juristen- Fakultätentages strahlen, als seien sie auf Kupfer gemalt! |